EnEV und Energieausweise

Nach der Verordnung können Eigentümer und Vermieter von Wohngebäuden wählen, ob sie den Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des tatsächlichen Energieverbrauchs verwenden. Abhängig ist die Wahl der Berechnungsgrundlage von der Anzahl der Wohneinheiten im betreffenden Gebäude sowie dessen energetischer Zustand:

grösser 4 Wohneinheiten
-> Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientertem Ausweis

kleiner 5 Wohneinheiten, wenn sie dem Standard der 1. WSchV (1977) entsprechen
-> Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientertem Ausweis

kleiner 5 Wohneinheiten, wenn sie nicht dem Standard der 1. WSchV (1977) entsprechen
-> Bedarfsausweis

Nichtwohngebaeude
-> Wahlreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientertem Ausweis

2007-10-01 - Stufe 1: "Inkrafttreten der EnEV 2007"

Neubau
Für die Erstellung von Ausweisen für neue Wohngebäude ergeben sich nur kleinere Änderungen und die bedarfsorientierte Bilanzierung erfolgt weiterhin auf Grundlage der Normen DIN 4108 und DIN 4701. Neu zu errichtende Nichtwohngebäude sind jedoch nach DIN V 18599 zu bilanzieren.
Gebäudebestand
Sowohl für Wohn- als auch für Nichtwohngebäude wird die Ausweispflicht in Stufen schrittweise eingeführt. Die Ausweise sind bei Vermietung oder Verkauf auf Verlangen vorzulegen. Bei größeren öffentlichen Gebäuden sind die Ausweise auszuhängen.

2008-07-01 - Stufe 2: "Wohngebäude bis 1965"

Für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis Pflicht. In dieser Stufe können Eigentümer und Vermieter dieser Wohngebäude zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Ausweisen wählen.


2008-10-01 - Stufe 3: "Ende der Übergangsregelung"

Für eine Übergangszeit bis zum 31.09.2008 gilt zunächst volle Wahlfreiheit für alle Wohngebäude. Ab dem 01.10.2008 ist ein so genannter Bedarfsausweis nur für Wohngebäude bis zu 4 Wohneinheiten Pflicht, die nicht das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllen und deren Bauantrag vor dem 01.11.1977 gestellt wurde. Für alle übrigen Wohngebäude bleibt es dagegen bei der Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.


2009-01-01 - Stufe 4: "Wohngebäude ab 1965"

Auch für Wohngebäude, die ab 1965 fertig gestellt wurden, wird der Energieausweis Pflicht. Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohnungen, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 nicht erreichen, werden bedarfsorientierte Ausweise vorgeschrieben. Für die übrigen Wohngebäude bleibt die Wahlfreiheit zwischen den Ausweistypen bestehen.


2009-07-01- Stufe 5: "Nichtwohngebäude"
Für Nichtwohngebäude wird der Energieausweis am 1. Juli 2009 Pflicht und es kann grundsätzlich zwischen verbrauchs- und bedarfsorientierten Ausweisen gewählt werden. Bedarfsorientierte Bilanzierungen sind nach DIN 18599 durchzuführen.

 

 


 

 
Informationen zum Energieverbrauchsausweis für Nicht-Wohngebäude/Gewerbeimmobilien/Wohngebäude mit gewerbliche Nutzung

Für Nichtwohngebäude wird der Energieausweis zum 01.07.2009 verpflichtend. Für Nichtwohngebäude kann sowohl der bedarfsorientierte als auch der verbrauchsorientierte Energieausweis erstellt werden.
In öffentlichen Gebäuden (Rathäusern, Schulen, Krankenhäusern etc.) mit mehr als 1000 m² Nettogrundfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr muss ein Energieausweis ausgehängt werden. Ein Energieausweis gilt im Regelfall 10 Jahre.
Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder Wohnungen erstellt. Ausnahmen gelten nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.

Typische Fälle solcher "wohnähnlichen" Nutzungen sind:
- freiberufsähnliche gewerbliche Nutzungen (kleine Planungsbüros von Architekten und Ingenieuren)
- Fingernagel- & Kosmetikstudios
- Anwaltspraxis
- einfacher Laden mit geringem Publikumsverkehr
- Einrichtungen für betreutes Wohnen, Jugendherbergen, Hotels (<1000qm)

Für Teile eines Wohngebäudes, die gewerblich genutzt werden, muss laut Energieeinsparverordung EnEV 2007 ein separater Ausweis erstellt werden, wenn die gewerbliche Nutzung erheblich von der Wohnnutzung abweicht und die Gewerbefläche einen nicht unerheblichen Teil der Gesamtfläche (mehr als 10 %) beansprucht.  Dieser Fall ist in der Regel schon gegeben, wenn sich z. B. im EG eines Mehrfamilienhauses ein Ladengeschäft befindet (Metzgerei, Bäckerei o.ä.).

 



Denkmalschutz

Nach § 16 Abs. 4 EnEV sind Baudenkmäler von der Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises ausgenommen

Baudenkmäler in diesem Sinne sind Einzeldenkmäler sowie Ensembles. Daher besteht auch für Gebäude innerhalb eines Ensembles, die nicht Einzeldenkmal sind, keine Pflicht zur Erstellung eines Energieausweises. Eine Ausnahmegenehmigung bei Abweichungen von den Anforderungen der EnEV ist nicht mehr erforderlich. Bei Baudenkmälern kann von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden, wenn die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Energieeinsparmaßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen würden. Ob dies der Fall ist, ist vom Eigentümer in eigener Verantwortung ggf. nach Beratung durch das zuständige Amt für Denkmalpflege zu entscheiden.

Vorrang der Belange des Denkmalschutzes vor Energiesparmaßnahmen
Durch § 24 Abs. 1 EnEV wird klargestellt, dass die Belange von Denkmalschutz und Denkmalpflege dem Interesse an der Durchführung von Energiesparmaßnahmen vorgehen. Die Erteilung einer Erlaubnis für eine energetische Sanierung von Baudenkmälern ist daher gem. Art. 6 Abs. 2 DSchG in der Regel zu versagen, wenn die beabsichtigten Maßnahmen die Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen würden.

 


 
Rechte und Pflichten

 

Eigentümer sind verpflichtet, den Energieausweis auf Verlangen des Miet- oder Kaufinteressenten vorzulegen.

Aus dem Recht zur Einsicht in den Energieausweis leitet sich kein Recht ab, eine Kopie des Ausweises ausgehändigt zu bekommen

In Privathäusern muss der Energieausweis nicht ausgehängt werden. Bei öffentlichen Gebäuden verhält sich das ein bisschen anders: In Behörden, Rathäusern, Schulen oder Krankenhäusern mit mehr als 1.000 Quadratmetern Gesamtnutzfläche und regelmäßigem Publikumsverkehr, muss der Ausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht werden. Bei Gewerberäumen muss der Ausweis auf Nachfrage vorgezeigt werden.

Werden beim Erstellen des Energieausweises die Vorgaben der EnEV nicht eingehalten, gilt dies als Ordnungswidrigkeit, die strafrechtlich verfolgt werden kann. Das gilt sowohl für vorsätzlich und für fahrlässig falsch ausgestellte Energieausweise, als auch für Ausweise, die von Energieberatern ohne entsprechende Berechtigung ausgestellt worden sind.

Wer den Energieausweis vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder rechtzeitig zugänglich macht, (verantwortlich ist der Verkäufer bzw. Eigentümer, Vermieter) riskiert ein Bußgeld von bis zu 15.000 Euro (§ 27 Abs. 2 Nr. 1 EnEV und § 8 Abs. 2 EnEG)

 


 

Links zum Thema EnEV + Energieausweis

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.de

Links zur EnEV und Gebäudepass:
www.dena.de
www.thema-energie.de
www.dena-energieausweis.de
(Links der Deutschten Energieagentur DENA)

www.enev-online.de

Links zum Passiv- und Energiesparhäuser:
www.ig-passivhaus.de
www.passiv.de
www.energiesparhaus.at (Österreich)
www.baunetz.de/infoline/energieeffizientesbauen

Institut für Wohnen und Umwelt