Am 18. 03.2009 hat die Bundesregierung die Novellierung der EnEV 2009 beschlossen und trat damit am 01.10.2009 in Kraft.
Somit bleibt den am Baubeteiligten etwas Zeit um sich den neuen Regeln anzupassen. Anforderungen an Neubauten werden ebenso angehoben wie die für die Modernisierung von Altbauten.
Auszug der wesentlichen Änderungen durch die EnEV 2009:
Bei der Errichtung neuer Wohn- oder Nichtwohngebäude wird die Obergrenze für den zulässigen Jah-res-Primärenenergiebedarf um etwa 30% gesenkt. Die Wärmedämmung der Gebäudehülle muss um etwa 15% besser als nach EnEV 2007 sein.
Bei größeren Umbaumaßnahmen (umfassende Modernisierung) an Bestandsgebäuden kann der Bauherr zwischen zwei Alternativen wählen. Entweder werden bei größeren baulichen Änderungen an der Gebäudehülle (z.B. Dach, Fassade, Fenster) die Anforderungen an diese Bauteile um durch-schnittlich 30% verbessert; oder nach der Sanierung muss der Jahres-Primärenenergiebedarf des Gebäudes um 30% verringert und die Gebäudehülle um 15% verbessert worden sein.
Die Dämmung ungedämmter begehbarer Geschossdecken ist bis Ende 2011 vorzunehmen. Für die Wärmedämmung oberster nicht begehbarer Geschossdecken (alternativ Dachdämmung) steigen die Qualitätsanforderungen von bisher 0,30 W/(m²K) auf 0,24 W/(m²K).
Bei Nachtstromspeicherheizungen greift ab 2020 stufenweise eine Pflicht zur Außerbetriebnahme (nicht bei Fußbodenheizungen) mit einem Alter von mindestens 30 Jahren in größeren, ausschließlich mit solchen Heizungen beheizten Gebäuden (Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten, Nichtwohngebäude mit mehr als 500 m² Nutzfläche). Die Pflicht entfällt, wenn das Gebäude das Wär-medämmniveau nach der Wärmeschutzverordnung 1995 erfüllt oder öffentlich-rechtliche Pflichten dem entgegenstehen (z. B. Festsetzungen im Bebauungsplan) oder die Aufwendungen durch die Einsparungen nicht erwirtschaftet werden können.
Die EnEV 2009 führt Unternehmererklärungen ein. Darin bestätigt der Unternehmer gegenüber dem Eigentümer, dass die EnEV bei der baulichen oder anlagentechnischen Modernisierung von Altbauten eingehalten wurde. Die Nichtausstellung einer Unternehmererklärung ist eine Ordnungswidrigkeit. Auf Verlangen sind die Unternehmererklärungen der zuständigen Behörde (nach Landesrecht) vorzule-gen.
Die Bezirksschornsteinfegermeister werden über die EnEV 2009 mit der Durchführung von Sichtprü-fungen an heizungstechnischen Anlagen (z.B. Prüfung, ob alte Heizkessel pflichtgemäß ausgetauscht wurden) beauftragt. Alternativ kann der Eigentümer auch die Erfüllung der Pflichten durch die Vorlage von Unternehmererklärungen gegenüber dem Bezirksschornsteinfegermeister nachweisen.
Vorsätzliche und leichtfertige (grob fahrlässige) Verstöße gegen bestimmte Neubau- und Modernisie-rungsanforderungen der EnEV sowie die Verwendung falscher Gebäudedaten bei der Ausstellung von Energieausweisen sind künftig eine Ordnungswidrigkeit.
EEG-EneuerbareEnergiegesetz
Die Fraktionen der Regierungskoalition haben sich am Freitag, den 6. Juni 2008, auf ein neues Instrument geeinigt, mit dem der Anteil der Erneuerbaren Energien an der Wärmebereitstellung bis zum Jahr 2020 auf 14% ausgebaut werden soll. Zweck des Gesetzes zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Hieraus ergibt sich die Verpflichtung dass für neue Gebäude, für die nach dem 31.12.2008 ein Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt wird, die Nutzung von erneuerbaren Energien verbindlich vorgeschrieben wird. So muss der Anteil am Wärmebedarf z.B. zu 15 % mit einer thermischen Solaranlage oder zu 30 % aus gasförmiger Biomasse oder zu 50 % aus flüssiger oder fester Biomasse oder zu 50 % aus Wärmepumpen (Jahresarbeitszahl > 3,5-4) gedeckt werden.
Ist die Nutzung erneuerbarer Energie nicht möglich oder gewünscht, müssen Ersatzmaßnahmen wie Nutzung von Abwärme, Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) oder verbesserte Wärmedämmung (Unterschreitung des zulässigen Primärenergiebedarfs um 15 % und mehr) vorgenommen werden.
Ersatzmaßnahmen
- die Nutzung von Abwärme: Abwärme ist Wärme, die bereits unter Einsatz von Energie gewonnen wurde. Deshalb kann Abwärme keine Erneuerbare Energie sein. Dennoch ist die „Wiederverwertung" von Abwärme sinnvoll, da Ressourcen geschont werden. Wer Abwärme nutzen will, muss mindes-tens 50 Prozent seines Wärmebedarfs aus Abwärme gewinnen.
- die Nutzung von Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen: Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nutzt Ressourcen zur Stromerzeugung und gleichzeitigen Wärmegewinnung. Auch hier ist ein Min-destanteil von 50 Prozent vorgesehen.
- die verbesserte Dämmung des Gebäudes, die deutlich über das gesetzlich vorgeschriebene Niveau hinausgeht: Wer sein Haus so dämmt, dass er 15 Prozent mehr tut als von der Energieeinsparverord-nung (EnEV) gefordert wird, verbraucht erheblich weniger Energie und muss deshalb keine Erneuer-baren Energien mehr zusätzlich nutzen.
- den Anschluss an ein Netz der Nah- oder Fernwärmeversorgung, sofern das Netz zu einem wesent-lichen Teil mit Erneuerbaren Energien bzw. zu mehr als 50 Prozent auf Basis von Kraft-Wärme-Kopplung oder Abwärme betrieben wird: Auch diese Nah- und Fernwärmenetze sind sehr effizient.
Wer weder Erneuerbare Energien nutzen noch Ersatzmaßnahmen ergreifen kann, ist von der Nutzungspflicht befreit. Führen Maßnahmen im Einzelfall zu einer unbilligen Härte, kann die zuständige Landesbehörde den Bürger von der Nutzungspflicht befreien.
Austausch von Heizungsanlagen nach BImschV und EnEV
Seit dem 1. November 2004 müssen alle in Deutschland installierten Heizungsanlagen die seit dem 1. Januar 1998 geltenden Anforderungen der Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BimschV) erfüllen. Somit sind zum 1. November 2004 sämtliche Übergangsregelungen entfallen. Die 1. BlmSchV regelt Anforderungen an die Luftreinhaltung für sog. Kleinfeuerungsanlagen (d.h. Heizungsanlagen), die in privaten Haushalten, Handwerks- und Gewerbebetrieben und öffentlichen Einrichtungen (Schulen, Krankenhäusern, u.a.) eingesetzt werden und aufgrund ihrer Größe nicht der Genehmigungspflicht durch das Bundesimmissionsschutzgesetz (BlmSchG) unterliegen.
Grenzwerte
Heizungsanlagen dürfen bei einer Anlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 bis 25 kW 1 Prozent Abgasverlust nicht überschreiten. Bei Heizsystemen mit einer Nennwärmeleistung über 25 bis zu 50 kW beträgt der Grenzwert 10 %, bei Anlagen mit noch höherer Nennwärmeleistung sinkt er auf 9 %. Bei Ölheizungen kommt es darüber hinaus noch auf die Rußzahl an.
Ausnahmen
Einzelraumheizungen bis 11 kW und Heizungen bis 28 kW, die ausschließlich der Brauchwassererwärmung dienen, sind von der Abgasverlustbegrenzung ausgenommen.
Nachrüstpflichten auf Grund der EnEV
Für Heizungsanlagen bestimmt die Energieeinsparverordnung (EnEV), dass bis auf wenige Ausnahmen alle Öl- und Gasheizkessel, die vor dem 1. Oktober 1978 eingebaut worden sind, bis zum 31. Dezember 2006 außer Betrieb zu nehmen sind. Die Frist verlängert sich bis zum 31. Dezember 2008, wenn der Brenner nach dem 1. November 1996 erneuert worden ist. Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen zum 1. Februar 2002 eine der Eigentümer selbst bewohnt, gelten diese Fristen nur im Falle eines Eigentümerwechsels.
Regelungen zur Dämmung oberster Geschossdecken
Hier sieht die EnEV 2009 folgende Regelungen vor:
Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet (bisher: U ≤ 0,30 W/(m²K)).
Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume ab dem 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit vorliegen (z.B. vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter, Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen). Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird.
Hinweis: Unter „nicht begehbaren, aber zugänglichen" obersten Geschossdecken sind Räume über der obersten Geschossdecke zu verstehen, die keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z.B. Abstell- oder Trockenräume) darstellen. Eine oberste Geschossdecke wird gemäß EnEV als „begehbar" bezeichnet, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine lichte Höhe aufweist, innerhalb der sich ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann.
Nach dem 31. Dezember 2011 müssen auch bisher ungedämmte, begehbare oberste Geschossdecken gedämmt sein.
Wie sind in diesem Zusammenhang die Begriffe „nicht begehbar“ und „begehbar“ auszulegen?
Antwort der Projektgruppe EnEV der Fachkommission "Bautechnik" der Bauministerkonferenz vom 9. Dezember 2009, veröffentlicht am 17. Dezember 2009:
Die Begriffe „nicht begehbar“ und „begehbar“ sind bedeutsam für die Abgrenzung, ob § 10 Absatz 3 EnEV (bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen bereits jetzt gedämmt sein) oder § 10 Absatz 4 EnEV (begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossdecken beheizter Räume müssen nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein) zur Anwendung kommt.
Dabei betrifft die Anforderung nach § 10 Absatz 3 und 4 EnEV ausschließlich solche oberste Geschossdecken, die Außenbauteile beheizter Räume sind. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der darüber liegende Dachraum von einer Dämmschicht umschlossen wird.
Der Verordnungsgeber hat den unbestimmten Rechtsbegriff "nicht begehbar" als typisierenden Ansatz gewählt. Die Dämmung ist (unbeschadet des § 10 Absatz 5, der für am 1. Februar 2002 selbst genutzte Ein - und Zweifamilienhäuser eine Ausnahmeregelung enthält) in solchen Fällen schon bisher Pflicht, in denen Räume über der obersten Geschossdecke keine Ausbaureserve für Aufenthaltsräume oder für andere Nutzungen (z. B. Abstell - oder Trockenräume) darstellen.
Vor diesem Hintergrund ist im Sinne der EnEV eine oberste Geschossdecke „begehbar“ und muss erst nach dem 31. Dezember 2011 gedämmt sein, wenn der Dachraum oberhalb einer entsprechend großen tragfähigen Grundfläche eine solche lichte Höhe aufweist, dass sich dort ein durchschnittlich großer Mensch in aufrechter Haltung ohne Mühe bewegen kann. Die bauordnungsrechtlich für Aufenthaltsräume im Dachraum vorgeschriebene Höhe wird nicht verlangt.
Links zum Thema EnEV + Energieausweis
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
www.bmwi.de
Links zur EnEV und Gebäudepass:
www.dena.de
www.thema-energie.de
www.dena-energieausweis.de
(Links der Deutschten Energieagentur DENA)
www.enev-online.de
Links zum Passiv- und Energiesparhäuser:
www.ig-passivhaus.de
www.passiv.de
www.energiesparhaus.at (Österreich)
www.baunetz.de/infoline/energieeffizientesbauen
Institut für Wohnen und Umwelt